AGB
STAPF Fenster und Türen GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Stapf Fenster u. Türen GmbH, für die Herstellung und den Absatz von Waren sowie die Erbringung von Dienstleistungen.
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Stapf Fenster u. Türen GmbH einschließlich derer Niederlassungen und Betriebsstätten.
1.2. Unsere sämtlichen – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen. Nebenabreden und Änderungen dieser Bedingungen gelten nur bei schriftlicher Vereinbarung.
1.3. Hiervon abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden sind für uns nur insoweit verbindlich, wie sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Weder unterlassener Widerspruch noch Ausführung von Lieferungen und Leistungen stellen eine Anerkennung der Geschäftsbedingungen des Kunden dar.
2. Vertragsanbahnung und -abschluss
2.1. Unsere Angaben in Prospekten, Anzeigen usw. sowie unsere Angebote sind – auch bezüglich der Preisangabe – freibleibend.
2.2. Bestellungen und sonstige Vertragsangebote des Kunden sind bindend. Wir sind berechtigt, ein Angebot des Kunden innerhalb von 2 Wochen nach Eingang bei uns durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der bestellten Ware bzw. Erbringung der Leistung anzunehmen.
2.3. Der Leistungsumfang richtet sich nach unserer Auftragsbestätigung. Darüber hinausgehende Zwecke der Leistung werden nicht von uns geprüft und berücksichtigt, soweit
dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. Gleiches gilt für Zeichnungen, Abbildungen oder Muster.
2.4. Mündliche Absprachen mit unseren Außendienstmitarbeitern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Preise
3.1. Alle Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der am Liefertag gültigen Mehrwertsteuer. Soweit nichts abweichendes ausdrücklich vereinbart ist, beinhalten die Preise die Lieferung durch Bereitstellung der Ware am Werk des vertragsschließenden Standorts, Verpackung, Transport, Versicherung exklusive.
3.2. Gegenüber Unternehmer-Kunden sind wir berechtigt, unsere Preise angemessen zu erhöhen, soweit es im Hinblick auf vereinbarte Liefer- und Produktionstermine zu Verzögerungen kommt, die der Kunde zu vertreten hat. Das Recht zur Preiserhöhung umfasst nur nach Vertragsschluss eingetretene Kostenerhöhungen, insb. aufgrund von Lohn- und Materialpreissteigerungen. Die sich hieraus ergebende Preiserhöhung werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
3.3. Soweit für den wirksamen Vertragsschluss eine Einigung zwischen den Vertragsparteien über die Entgeltlichkeit genügt, gelten die in unserer Preisliste am Tag des Vertragsschlusses ausgewiesenen Preise, wenn wir uns mit dem Kunden über die Entgeltlichkeit der von uns zu erbringenden Leistungen, nicht aber über die Höhe des Preises geeinigt haben.
4. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung
4.1. Die in unseren Rechnungen ausgewiesenen Forderungen sind, soweit keine abweichenden Zahlungsbedingungen vereinbart worden sind, sofort fällig. Zahlungen sind in bar zu leisten oder unter Angabe der Rechnungsnummer anzuweisen. Abweichend von § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB kommt der Kunde 30 Tage nach Rechnungsdatum und Fälligkeit der Forderung in Verzug. § 353 HGB bleibt unberührt.
4.2. Wir können Abschlagszahlungen in angemessenem Umfang für erbrachte Leistungen / Lieferungen oder vorrätig gehaltene Vertragsprodukte verlangen. Teillieferungen werden sofort berechnet. Es gelten die vorstehenden Zahlungsbedingungen.
4.3. Werden uns nach Vertragsschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, sind wir berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Kunden nach dessen Wahl Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten,
wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
4.4. Der Kunde darf gegen unsere Ansprüche nur mit unstreitigen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen sowie mit Forderungen aufrechnen, die in einem vertraglichen Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) zu unserer Forderung stehen. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Forderungen aus einem Vertrag ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines anderen, nicht aus diesem Vertrag stammenden Anspruchs auszuüben.
4.5. Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht gem. § 369 HGB gilt für den Kunden nicht. Der Kunde kann seine gegen uns bestehenden Forderungen unbeschadet der Regelung des § 354a HGB nicht an Dritte abtreten. Ausgenommen von dem Verbot ist bei Verbraucherkunden die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen.
5. Lieferung, Liefertermine und Verpackung
5.1. Wir liefern durch Bereitstellung der Ware an unserem Werk (zugleich Erfüllungsort) und sind im zumutbaren Umfang zu Teillieferungen berechtigt. Bei Abholung von der Lieferstelle obliegen dem Kunden bzw. seinen Beauftragten das Beladen des Fahrzeugs und die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften bzgl. des Transports.
5.2. Soweit unsere Mitarbeiter außerhalb unseres vertraglichen Leistungsbereichs bei Verlade- und Entladetätigkeiten behilflich sind, handeln sie im alleinigen Auftrag des Kunden. Hierbei an der Ware oder sonstig verursachte Schäden gehen daher zu dessen Lasten.
5.3. Soweit wir einen Liefertermin nicht ausdrücklich als verbindliche Lieferfrist vereinbart haben, sind die von uns genannten Liefertermine nur unverbindlich. Eine Lieferfrist beginnt mit dem Eingang aller zur Auftragsausführung erforderlichen Unterlagen des Kunden bei uns. Unser Kunde kann im Falle des Lieferverzugs erst vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns eine angemessene, mindestens zweiwöchige Nachfrist zur Lieferung gesetzt hat und diese Frist fruchtlos verstrichen ist.
5.4. Bei höherer Gewalt, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen (insbesondere Streik oder Aussperrung), Ausbleiben der Leistung von Zulieferern, an dem uns kein Verschulden trifft, sowie sonstigen unvorhersehbaren und unverschuldeten Umständen verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird uns durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, so können wir vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn
er uns eine angemessene, mindestens zweiwöchige Nachfrist zur Lieferung gesetzt hat und ihm eine spätere Lieferung nicht zumutbar ist. Über das Vorliegen der genannten Umstände werden wir den Kunden benachrichtigen.
5.5. Die Verpackung unserer Waren (Paletten, Gestelle etc.) bleibt, soweit es sich nicht um Einwegverpackungen handelt, unser Eigentum. Der Kunde ist zur sofortigen Rückgabe verpflichtet. Einweg-Transport- und alle sonstigen Einwegverpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden von Unternehmerkunden nicht zurückgenommen. Der Unternehmerkunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung dieser Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
6. Versand
6.1. Wird von uns auf Verlangen des Unternehmer-Kunden der Versand der Ware ab unserem Werk übernommen, gilt § 447 BGB auch dann, wenn und soweit der Transport der Ware durch eigene Mitarbeiter und/oder mit unseren eigenen Transportmitteln erfolgt. Eine Transportversicherung wird nur auf Verlangen des Kunden und auf dessen Kosten abgeschlossen.
6.2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
7. Eigentumsvorbehalt
Soweit keine Vereinbarung zur Zahlung per Vorkasse getroffen wurde, gelten folgende Regelungen zum Eigentumsvorbehalt:
7.1. Die gekauften Waren gehen erst dann in das Eigentum des Kunden über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus der mit uns bestehenden Geschäftsverbindung erfüllt hat. Ist der Kunde Verbraucher, geht das Eigentum auf ihn über, wenn er unsere Forderung aus diesem Geschäft erfüllt hat.
7.2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
7.3. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Treten wir vom Vertrag zurück, so können wir für die Dauer der Überlassung zum Gebrauch der Ware eine angemessene Vergütung verlangen.
7.4. Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen der Vorbehaltsware ist der Kunde nicht befugt.
7.5. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, unberechtigten Verfügungen, bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, bei Wechsel- und Scheckprotesten und wenn der Kunde selbst oder von Dritten gegen ihn ein Insolvenzverfahren beantragt wird, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware – auch nach einer Be- bzw. Verarbeitung – in Besitz zu nehmen und bei Unternehmer-Kunden zu diesem Zweck dessen Betrieb zu betreten, zweckdienliche Auskünfte zu verlangen sowie notwendige Einsicht in seine Bücher zu nehmen.
7.6. Ist der Kunde Unternehmer, gilt zusätzlich:
Solange der Kunde seine uns gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten ordnungsgemäß erfüllt, ist er zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsgang befugt; dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot bzgl. der Kaufpreisforderung vereinbart ist. Der Kunde ist im Falle eines Weiterverkaufs verpflichtet, einen Eigentumsvorbehalt mit seinem Kunden zu vereinbaren, ohne den mit uns vereinbarten Eigentumsvorbehalt offen zu legen. Der Kunde tritt uns bereits jetzt die Forderungen bis zur Höhe unserer offenen Forderungen ab, die er aus der Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwirbt; wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
Haben wir konkreten Anlass zur Sorge, dass der Kunde seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß erfüllt oder erfüllen wird, so hat der Kunde auf unser Verlangen hin die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen, sich jeder Verfügung über die Forderungen zu enthalten, uns alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und über die an uns abgetretenen Forderungen zu geben sowie uns die Unterlagen zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen auszuhändigen. Bevorstehende oder vollzogene Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und/oder die abgetretenen Forderungen sind uns unverzüglich mitzuteilen.
Eine Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt in unserem Namen und Auftrag, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird. Veräußert der Kunde Waren, an der wir
nur anteiliges Eigentum haben, so zediert er an uns die Ansprüche gegen die Dritten zum entsprechenden Teilbetrag bis zur Höhe unserer offenen Forderungen; wir nehmen die Zession an. Verwendet der Kunde die Vorbehaltsware im Rahmen eines Werk- (oder ähnlichen) Vertrages, so tritt er die (Werklohn-) Forderung bis zur Höhe unserer offenen Forderungen an uns ab; wir nehmen die Abtretung an.
8. Werkschutz
Von uns gefertigte Zeichnungen und Entwürfe für die beauftragten Leistungen verbleiben in unserem Eigentum. Dem Kunden ist der Nachbau der von uns hergestellten Werke und die Beauftragung Dritter mit deren Nachbau untersagt. Dies gilt dann nicht, wenn das Werk nach Plänen oder Vorgaben des Kunden gefertigt wurde oder eine anderslautende, individuelle Vereinbarung getroffen wurde.
9. Mängel, Gewährleistung, Rügepflichten, Verjährung
9.1. Ist der Kunde Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist der Kunde Verbraucher, geht das Wahlrecht auf uns mit Ablauf einer von uns dem Verbraucher gesetzten angemessenen Frist zur Erklärung der Wahl über. Wir sind berechtigt, die Art der vom Kunden gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile bleibt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Das Recht des Kunden, neben dem Rücktritt in der gesetzlichen Weise Schadenersatz oder Aufwendungsersatz zu verlangen, bleibt unberührt, mit Ausnahme der Einschränkungen für Schadenersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer 11.
9.2. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, gilt hinsichtlich der vertraglich geschuldeten Beschaffenheiten für unsere Fenster- und Türelemente die DIN EN 14351 – 1 : 2006 + A2 : 2016, RAL GZ 695. Für die Feststellung qualitätsbedingter Mängel sind die VFF-Merkblätter „Visuelle Beurteilung von Oberflächen von Kunstofffenster- und Türelementen”, „Visuelle Beurteilung von organisch beschichteten (lackierten) Oberflächen auf Aluminium“, „Visuelle Beurteilung von anodisch oxidierten (eloxierten)
Oberflächen auf Aluminium“ sowie im Bereich Verglasung die Richtlinien des Bundesverbands Flachglas zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas für das Bauwesen und zur Beurteilung der visuellen Qualität für Systeme im Mehrscheiben-Isolierglas in deren jeweiligen Regelungsbereich ergänzend maßgeblich. Abweichungen hier von sind vor Vertragsannahme zwischen dem Kunden und uns gesondert zu vereinbaren.
Unerhebliche und technologisch unvermeidbare Abweichungen in den Materialzusammensetzungen, Maßen, Dicken, Farbgebung und Formen berechtigen nicht zu Beanstandungen.
Bei Lieferung von Waren, die ganz oder teilweise aus Naturprodukten wie Stein oder Holz bestehen, stellt das Vorhandensein von natürlichen Charakteristika, wie etwa Astspuren oder kleinen Harzgallen bei Holz oder Einschlüsse und Quarzadern bei Steinfensterbänken keinen Fehler dar, soweit das Produkt eine Qualität mittlerer Art und Güte aufweist. Wird Ware auf der Grundlage eines von dem Kunden abgenommenen Prototyps oder Modells hergestellt, so entspricht die Ware hinsichtlich der gestalterischen und technischen Eigenschaften der geschuldeten Sollbeschaffenheit, wenn sie diejenigen des Prototyps oder Modells aufweist.
9.3. Die nach der gesetzlichen Rügepflicht gemäß § 377 HGB vorgesehene Rüge kann nur in Schriftform wirksam durch den Unternehmer-Kunden erklärt werden. Die Rügefrist beträgt 3 Tage. Unser Kunde hat zur ordnungsgemäßen Untersuchung von uns verpackte Ware auf Mängel hin zu untersuchen und im Rahmen dieser Untersuchung auch die Verpackung zu entfernen. Die Untersuchung der Ware hat in jedem Fall vor der Verarbeitung bzw. vor dem Einbau zu erfolgen; dabei erkennbare offene Mängel sind innerhalb der o. g. Rügefrist und vor der Verarbeitung bzw. vor dem Einbau zu rügen. Die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen des § 377 HGB bleiben unberührt.
Unabhängig davon gilt für den Verbraucher-Kunden: Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn er offensichtliche Mängel nicht innerhalb einer Frist von 10 Werktagen, gerechnet ab Empfang der Ware bis zur Absendung der Rüge in Textform (§ 126 b BGB; z. B. per Brief, Telefax oder E- Mail) rügt.
9.4. Die Lieferung einer mangelfreien Sache zum Zwecke der Nacherfüllung erfolgt grundsätzlich nur Zug um Zug gegen Aushändigung der mangelhaften Sache. Wir sind berechtigt, die Ersatzlieferung zu verweigern, wenn der Kunde die mangelhafte Sache bereits nachhaltig in Benutzung genommen hat. Kann der Kunde gleichwohl Ersatzlieferung verlangen, dürfen wir Wertersatz für die vom Kunden gezogenen Nutzungen geltend machen und die Nacherfüllung bis zur Zahlung des jeweiligen Betrages verweigern.
9.5. Die für einen mangelbedingten Aus- und Wiedereinbau der Kaufsache nach § 439 Abs. 3 BGB zu erstattenden Aufwendungen sind vom Kunden konkret nachzuweisen und hinsichtlich des Arbeitsaufwands in der Höhe auf die tatsächlichen Lohnkosten beschränkt. Zur Schadensminderung hat der Kunde den Aus- und Wiedereinbau der Kaufsache durch uns zuzulassen, wenn wir ihm diese Leistung im Rahmen der Nacherfüllung anbieten. Einen Anspruch auf einen Austausch durch uns hat der Kunde nicht.
9.6 Erbringen wir auf eine kundenseitige Mangelanzeige bzw. sonstiges kundenseitiges Verlangen Leistungen bei der Fehlersuche, -prüfung und/oder - beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein (z. B. unberechtigte Mangelanzeige des Kunden), so hat der Kunde die uns hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen.
9.7. Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Unternehmer-Kunden aus Gewährleistung beträgt ein Jahr, in Fällen, bei denen die Gewährleistung auf dem Verkauf einer Sache beruht, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, fünf Jahre. Bei beweglichen, maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen bzw. Anlagenteilen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, gilt, wenn diese Waren entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, abweichend vom vorherigen Absatz eine Gewährleistungszeit von 2 Jahren, wenn die Durchführung einer fachgerechten Wartung in den vorgeschriebenen, u. a. von den Öffnungszyklen abhängigen Wartungsintervallen nicht nachgewiesen wird. Zu beachten ist ferner, dass solche beweglichen, maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen bzw. Anlagenteile auch bei fachgerechter Wartung dem Verschleiß unterliegen. Verschleißbedingte Störungen und Schäden stellen keinen Mangel dar. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Ware. § 445b BGB bleibt unberührt.
9.8. Der Unternehmer-Kunde kann seine gegen uns gerichteten Mängelansprüche und Gestaltungs- rechte nicht an Dritte abtreten.
9.9. Von den vorstehenden Regelungen bleiben bei einem Verbrauchsgüterkauf § 476 BGB gegen über dem Verbraucher-Kunden und § 478 BGB gegenüber dem Unternehmer-Kunden innerhalb einer Lieferantenkette unberührt.
10. Haftung, Verjährung
In Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leisten wir Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur nach folgenden Regeln: 10.1.Wir haften auf Schadenersatz in voller Höhe bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
10.2. Bei Fehlen einer Beschaffenheit, für deren Vorhandensein wir eine Garantie übernommen oder die wir dem Kunden zugesichert haben, haften wir nur in Höhe des vorhersehbaren, typischen Schadens, der durch die Garantie bzw. die Zusicherung verhindert werden sollte, soweit das Fehlen der garantierten/zugesicherten Beschaffenheit nicht seinerseits auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
10.3. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmer-Kunden haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher, den Vertragszweck nicht gefährdender Pflichten nicht. Weitergehende Ansprüche gegen uns oder unsere
Beauftragten, insbesondere auch auf Schadenersatz oder Aufwendungsersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
10.4. Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche unserer Unternehmer-Kunden beträgt ein Jahr.
10.5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen der Ziffern 11.2 bis 11.4 gelten nicht für Ansprüche des Kunden aus dem Produkthaftungsgesetz und bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden und im Falle einer Haftung gemäß Ziffer 11.1. Andere gesetzliche Schadensersatzausschlusstatbestände bleiben unberührt.
10.6. Führen wir unsere Leistung aus Gründen nicht aus, die der Kunde zu vertreten hat, so hat der Kunde Schadensersatz in Höhe von 20 % des vereinbarten Preises zu zahlen. Dem Kunden ist es unbenommen nachzuweisen, uns sei kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden. Ist uns ein höherer Schaden entstanden, sind wir an die Schadenpauschale nicht gebunden.
11. Unberechtigte Vertragslösung bzw. Kündigung
11.1. Kündigt der Kunde unberechtigt oder frei (d. h. ohne einen von uns gegebenen besonderen Grund) vor Herstellung/Beschaffung der Waren den Vertrag oder löst sich in sonstiger Weise unberechtigt vom Vertrag, so sind wir berechtigt, 20 % des Vertragspreises als pauschalen Schadensersatz zu verlangen.
Bei von uns herzustellenden Waren, für die die Beschaffung oder Fertigung im Zeitpunkt der unberechtigten bzw. freien Kündigung bereits begonnen hat, behalten wir uns eine Abrechnung der erbrachten Leistungen als pauschalen Schadensersatz wie folgt vor:
- Materialbeschaffung abgeschlossen - 40% des Preises der Auftragsposition ohne etwaigen Montageanteil
- Materiallieferung eingetroffen - 60% des Preises der Auftragsposition ohne etwaigen Montageanteil
- Profilzuschnitt beendet - 85% des Preises der Auftragsposition ohne etwaigen Montageanteil
- Fertigung abgeschlossen - 100% des Preises der Auftragsposition ohne etwaigen Montageanteil
11.2. Uns bleibt darüber hinaus unbenommen, für einen von uns nachgewiesenen höheren Schaden Ersatz vom Kunden zu fordern. Gleichermaßen ist der Kunde berechtigt, den Nachweis für einen bei uns entstandenen niedrigeren Schaden zu führen.
12. Datenschutz
12.1. Beide Vertragsparteien beachten die geltenden Vorschriften zum Datenschutz (insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung [DSGVO] und das Bundesdatenschutzgesetz [BDSG]).
12.2. Die zur Bearbeitung von (Bestell-)Anfragen und Abwicklung von Geschäften notwendigen personenbezogenen Daten (z. B. Name, Anschrift, Namen der vertretungsberechtigten Personen und Ansprechpartner, Telefon- und Faxnummern, E-Mail-Adressen, ggf. Geburtsdatum, Bankverbindung, Steuernummer) werden von uns entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz gespeichert und verarbeitet (Artikel 6 Abs. 1 DSGVO). Die Speicherung erfolgt teilweise über einen Cloud-Computing-Service auf Servern in Deutschland.
12.3. Die erhobenen und erhaltenen Daten bleiben in der Regel für die Dauer der Vertragsbeziehung bis zur Verjährung jedweder Ansprüche und unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gespeichert. Die Löschung erfolgt, sobald die gespeicherten Daten, für die Zwecke für die sie erhobenen und/oder verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind.
12.4. Bei Bestehen eines berechtigten Interesses (z. B. Leistungsausführungen durch Dritte, Zahlungsabwicklungen, Bonitätsprüfungen und Forderungsabsicherungen insbesondere bei in Vorleistungsfällen, Abwehr oder Verfolgung von Ansprüchen, Abwicklung von Schadensfällen) geben wir die notwendigen Daten an Dritte weiter, die ihrerseits in gleicher Weise zum Datenschutz gemäß den geltenden einschlägigen verbindlichen Vorschriften und Gesetzen verpflichtet sind oder besonderen Verschwiegenheitspflichten unterliegen. Solche Dritte sind insbesondere:
- Lieferanten, Transport- und Montagefirmen
- Banken und Versicherungen
- Rechtsanwälte oder Rechtsdienstleister
- Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
12.5. Wir weisen darauf hin, dass die betroffene Person bezüglich ihrer gespeicherten personenbezogenen Daten uns gegenüber als Verantwortlichen unter den Voraussetzungen der DSGVO und des BDSG ein Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO, § 34 BDSG), Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO, § 35 BDSG), Datenübertragung (Art. 20 DSGVO) und Löschung (Art. 17 DSGVO, § 35 BDSG) hat. Um diese Rechte geltend zu machen, genügt eine einfache Mitteilung an Stapf Fenster u. Türen GmbH, Hafenstraße 26, 96052 Bamberg, Fax-Nr.
0951/9623456 oder per E-Mail an info@stapf-gmbh.de unter Angabe von Name, Firma, Anschrift und ggf. Kundennummer.
12.6. Zu Gunsten jeder betroffenen Person besteht überdies ein Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts unseres Firmensitzes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten rechtswidrig ist (Art. 77 DSGVO, § 40 BDSG).
13. Streitbeilegung, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
13.1. Im Hinblick auf die Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (§§ 36 und 37 VSBG) weisen wir für den Fall von Streitfällen bei Verbrauchergeschäften auf das Bestehen von Schlichtungsstellen hin. Die zuständige Schlichtungsstelle ist die Universalschlichtungsstelle des Bundes - Zentrum für Schlichtung e.V.
Straßburger Straße 8 77694 Kehl am Rhein
Tel.: 07851 / 795 79 40, Fax: 07851/795 79 41
E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de Webseite: www.verbraucher-schlichter.de
Die Teilnahme an solchen Streitbeilegungsverfahren ist freiwillig. Wir nehmen nicht an solchen Streitbeilegungsverfahren teil und bitten unseren Verbraucher-Kunden, bei Unstimmigkeiten direkt mit uns Kontakt aufzunehmen, um zu versuchen, eine außergerichtliche Klärung herbeizuführen. Bei Streitigkeiten gilt ansonsten der ordentliche Rechtsweg, sollte es keine individuelle, anderslautende Vereinbarung geben.
13.2. Erfüllungsort für alle von uns und von unserem Kunden zu erbringenden Leistungen sowie Gerichtsstand für alle Zivilrechtsstreitigkeiten – mit Ausnahme der ausschließenden Zuständigkeit des Mahnverfahrens – ist unser Sitz, sofern der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Kunden Klage zu erheben.
13.3. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.
Stand: 07/2022
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